Blick in einen leeren, lichtdurchfluteten und hellen Konferenzraum

Ihnen fehlen Arbeitnehmer? Wir überlassen Ihnen unsere!

Die Arbeitnehmerüberlassung ist eine sichere und attraktive Alternative für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für Unternehmen ist sie eine gute Maßnahme bei Personalengpässen, für Arbeitnehmer bietet sie die Chance, sich neue Jobperspektiven zu verschaffen.

Mann im Sakko, Hemd und Einstecktuch

Arbeitnehmer­über­lassung mit Manpower.

Manpower (Verleiher) überlässt seine eigenen Mitarbeiter als „Leiharbeiter” einem Kunden­unternehmen (Entleiher). Dafür sind im Arbeitnehmer­überlassungs­gesetz viele Regelungen und Auflagen festgeschrieben. Wir sind Experte auf dem Gebiet der Arbeitnehmer­überlassung – mit uns gehen Sie bei diesem komplexen Thema auf Nummer sicher.

Wichtige Fakten zum Arbeitnehmer­überlassungs­gesetz (AÜG).

Seit dem 1. April 2017 gilt das Arbeitnehmer­überlassungs­gesetz in der Fassung, mit der eine Reform der Arbeitnehmer­überlassung in Deutschland umgesetzt wurde. Die wesentlichen Änderungen traten im Laufe des Jahres 2018 in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen waren die Einführung der Höchst­überlassungs­dauer sowie die Regelungen zum „Equal Pay“.

Höchstüberlassungs­dauer

  • Mitarbeiter werden in der Arbeitnehmer­überlassung zumeist nur für kurze Zeit von dem Entleiher beschäftigt. Doch manchmal ergeben sich auch längere Überlassungs­verhältnisse. Mit der Einführung der Höchstüber­lassungs­dauer wurde die Einsatzdauer jedoch auf 18 Monate beschränkt. Sobald diese 18 Monate erreicht sind, ist eine Unterbrechung des Einsatzes von mindestens drei Monaten und einem Tag erforderlich, bevor der Mitarbeiter wieder bei demselben Entleiher eingesetzt werden kann. Wichtig: der Entleih­begriff ist rechtsträger­bezogen, wechselt der Mitarbeiter in Arbeitnehmer­überlassung innerhalb des Kunden­unternehmens den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit, beginnt die Frist nicht neu.

  • Ist die Höchstüber­lassungs­dauer überschritten, kann dies zur Folge haben, dass das Arbeits­verhältnis zwischen Personal­dienstleister und Mitarbeiter unwirksam wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG), und zwischen Entleiher und Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zustande kommt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG).

  • Ausnahmeregelungen zur Höchstüber­lassungs­dauer können durch Tarifvertrag zwischen den Tarifpartnern der Einsatz­branche vereinbart werden (§ 1 Abs. 1b S. 3 AÜG). Dabei muss trotzdem das Merkmal „vorübergehend“ wie in dem Paragrafen definiert erfüllt sein. Das betrifft zum Beispiel die Metall- und Elektro­industrie. Teilweise sind Ausweitungen bis auf 24 oder 48 Monate im Tarifvertrag vereinbart.

  • Weitere Informationen zur Höchstüber­lassungs­dauer in den Gesetzestexten:
    > Dejure.org

Equal Pay Grundsatz

  • Manchmal erhalten die Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung einen etwas geringeren Lohn als ihre beim Kundenunternehmen festangestellten Kollegen. Durch die Einführung des Equal-Pay Grundsatzes im Rahmen der AÜG-Reform hat dies künftig ein Ende, zumindest wenn der Zeitarbeiter längere Zeit in dem gleichen Unternehmen im Einsatz bleibt. Nach neun Monaten ununterbrochenem Einsatz beim Entleiher hat der betreffende Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung einen Anspruch auf gleichwertige Bezahlung (Equal Pay) wie die Stammmitarbeiter. In § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG ist geregelt, dass der Personaldienstleister ohne Anwendung eines Tarifvertrages „die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren“ hat (Equal Treatment).

  • Bei bestehenden Tarifverträgen ist Equal Treatment nicht verpflichtend, allerdings muss spätestens nach neun Monaten der Zusammenarbeit das Entgelt mit den Mitarbeitern des Kundenunternehmens gleichgesetzt werden (Equal Pay). Das beinhaltet auch Zulagen für Schicht- und Sonntagsarbeit, Prämien, Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und weitere Zahlungen. Zwischen Kunde und Zeitarbeitsfirma muss somit ein umfangreicher Informationsfluss herrschen, damit beide ihre gesetzliche Pflicht erfüllen können. In Branchentarifverträgen ist eine längere Abweichung zulässig, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie etwa die Ausweisung eines branchenbezogenen Equal Pay.

  • Weitere Informationen zum Equal Pay Grundsatz in den Gesetzestexten: > Gesetze im Internet

Sanktionen bei Verstößen gegen das AÜG

  • Halten sich Verleiher oder Entleiher nicht an die Regelungen des AÜG, drohen empfindliche Sanktionen, insbesondere mit Geldbußen, deren Höhe bis zu 30.000 Euro betragen kann.

  • Im Fall eines Verstoßes gegen das Verbot des Einsatzes als „Streikbrecher“ droht dem Entleiher sogar ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 8a, Abs. 2 AÜG).

  • Dem Entleiher drohen Sanktionen, wenn er einen Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung in seinem Unternehmen beschäftigt, der Verleiher jedoch nicht die erforderliche Erlaubnis dazu hatte. Der Entleiher ist somit verpflichtet, die Qualifikation des Personaldienstleisters zu prüfen.

Weitere Informationen

Manpower wünscht sich mehr Klarheit für Bewerber und Unternehmen angesichts der Komplexität des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Beim Punkt Höchstüberlassungsdauer fordern wir eine Öffnungsklausel für sinnvolle Maßnahmen wie Berufsbildungen. Alle, die es gern noch genauer wissen wollen, finden hier weitere Informationen:

> Haufe.de und > Deutsche Gesellschaft für Personalführung e.V. (DGFP)